Facebook, Instagram und Co am Arbeitsplatz
Undenkbar für nahezu jeden von uns, nicht in den sozialen Netzwerken unterwegs zu sein! Egal ob Facebook, Instagram, Twitter oder sonstige Social Media Plattformen – privat sind wir digital rund um die Uhr vernetzt. Doch ist es während der Arbeitszeit erlaubt, diese Dienste privat zu nutzen? Hierbei handelt es sich oftmals um einen Graubereich – vor allem, wenn zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen nichts konkret zu diesem Thema vereinbart wurde.
Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick.
Nutzte ich private Geräte oder die der Firma?
Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, die Nutzung von sozialen Netzwerken unter Verwendung seiner Betriebsmittel zu regeln. Eine solche Regelung ist auf alle Fälle sinnvoll, um Missverständnisse von Vornherein auszuschließen – klare Regelungen, an denen du dich als Arbeitnehmer orientieren kannst, machen immer Sinn.
Unser CARPE DIEM Experten-Tipp: Erkundige dich bei deinem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung, ob es diesbezüglich im Unternehmen Regelungen gibt. Nur wenn du die Regeln kennst, kannst du sie befolgen! Meist ist die Nutzung von Social Media in Richtlinien enthalten, die die private Internet- und Email-Nutzung am Arbeitsplatz regelt.
Eine solche Regelung kann durch allgemeine Weisung, im Arbeitsvertrag direkt oder durch einen Zusatz zum Dienstvertrag geregelt werden. Sollte dein Unternehmen einen Betriebsrat haben, ist auch eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung möglich.
Die Regelung kann die private Nutzung von sozialen Netzwerken durch die Betriebsmittel des Arbeitgebers (Firmencomputer, Tablet oder Firmenmobiltelefon – auf alle Fälle aber über die Internetverbindung des Arbeitgebers) entweder ganz verbieten, ganz zulassen, oder aber auch eingeschränkt zulassen. Eine Einschränkung kann z.B. durch einen festgelegten zeitlichen Rahmen, ein festgelegtes Datenvolumen oder hinsichtlich der abrufbaren Netzwerke erfolgen. Wird die Privatnutzung sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit erlaubt bzw. eingeschränkt erlaubt, darf der Arbeitnehmer im vereinbarten Ausmaß von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
In den meisten Unternehmen, in denen es Regelungen hierzu gibt, ist die private Nutzung von sozialen Medien während der Arbeitszeit nur eingeschränkt erlaubt oder komplett verboten.
Wird die Privatnutzung von sozialen Netzwerken am Arbeitsplatz nicht geregelt, bist du grundsätzlich zur eingeschränkten Privatnutzung berechtigt. Allerdings darf dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung deiner arbeitsvertraglichen Pflichten nicht beeinträchtigt werden.
Die Nutzung ist lediglich verhältnismäßig und maßvoll zulässig, insbesondere ist auf eine allfällige Beeinträchtigung von Ressourcen des Arbeitgebers, wie z.B. durch Herbeiführung von Sicherheitsrisiken, zu achten. Außerdem darf deine Arbeitsleistung durch die Nutzung natürlich nicht gemindert oder sonst irgendwie beeinträchtigt werden.
Nutzt du soziale Medien durch private Geräte (z.B. Smartphone, privates Tablet), darf diese Privatnutzung die Arbeitsleistung selbstverständlich auch nicht beeinträchtigen. Ein gänzliches Verbot der Privatnutzung von sozialen Netzwerken mit privaten Geräten während der Arbeitszeit ist nicht möglich.
Das darf dein Arbeitgeber kontrollieren:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Einhaltung von Ordnungsvorschriften und Weisungen durch die ArbeitnehmerInnen zu kontrollieren.
Dabei sind jedoch sowohl der Persönlichkeitsschutz der ArbeitnehmerInnen, als auch die Regelungen der DSG-VO (Datenschutzgrundverordnung) zu beachten.
Besonders wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, muss eine Interessenabwägung stattfinden zwischen deinen Interessen auf Datenschutz und den Interessen deines Arbeitgebers.
Flächendeckende Überwachungen (auch mit Hilfe spezieller Software Programmen) sind grundsätzlich verboten. Wichtig ist auch, dass Arbeitgeber gewisse Kontrollen ankündigen müssen, damit du als ArbeitnehmerIn im Vorhinein Bescheid weißt.
Was können bei überdurchschnittlicher Nutzung von Social Media die Folgen für dich sein?
Der Arbeitgeber kann bei Verstößen gegen Regelungen, die er hinsichtlich der Privatnutzung von sozialen Medien erlassen hat, Sanktionen ergreifen. In erster Linie wird der Arbeitgeber in einem solchen Fall ein vertragskonformes Verhalten einfordern und dich verwarnen.
In schwerwiegenderen Fällen kann als letzte Konsequenz auch die Entlassung des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Als Entlassungsgrund kommt dabei insbesondere die beharrliche Vernachlässigung der Arbeitnehmerpflichten in Betracht. Hierzu macht es keinen Unterschied, ob es konkrete Regelungen im Unternehmen gibt oder nicht bzw. ob du deine eigenen Geräte in Verwendung hast bzw. die deines Arbeitgebers.
Erforderlich für eine Entlassung aus diesem Grund ist jedoch, dass der Arbeitnehmer zuvor bereits aufgrund von Arbeitspflichtverletzungen verwarnt wurde und die Arbeitspflichtverletzung schwerwiegend ist.
Auch andere Entlassungsgründe können – je nach Sachverhalt – zur Anwendung kommen. Verbreitet ein/e ArbeitnehmerIn z.B. ehrverletzende oder beleidigende Aussagen über den Arbeitgeber in sozialen Medien, kann auch in diesem Fall ein Entlassungsgrund gegeben sein, unabhängig davon, ob die Aussagen in sozialen Medien während oder außerhalb der Arbeitszeit getätigt wurden. Eine vorherige Verwarnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Ob ein Entlassungsgrund vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall beurteilt werden.